Fiehl | Rechtsanwälte
Fachanwalt für Versicherungsrecht | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 

 

Anspruch auf Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch Reiseveranstalter

 

(Nach BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - X ZR 44/17)

Reisrecht | Reisender | Reiseveranstalter | Abweichung | Reiseleistung

 

Abgesehen von geringfügigen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne ausdrückliche

vertragliche Grundlage vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist eine nachträgliche

Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag

rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in

den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt.

Der Reiseveranstalter kann sich hiernach nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind.  

Unzumutbare Änderung der Reiseleistung | Reiseplanung | unvorhersehbar

 

 

Zumutbar sind nur Leistungsänderungen, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern

und aufgrund von Umständen notwendig werden, die nach Vertragsschluss eintreten

und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht bekannt und für ihn bei ordnungsgemäßer

Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vorhersehbar waren.  

Kündigungsrecht | wesentliche Reiseleistung | Änderung | Reisemangel

 

 

Das Kündigungsrecht des Reisenden nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB setzt voraus, dass

eine wesentliche Reiseleistung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird. Es ist grundsätzlich

nicht davon abhängig, ob der Reiseveranstalter zur Änderung der Reiseleistung berechtigt

ist. Eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich die

geänderte Reiseleistung als mangelhafte Erbringung der (ursprünglich) vereinbarten Reiseleistung

darstellt. Für die Frage, ob die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erheblich

ist, kann es jedoch von Bedeutung sein, ob der Reiseveranstalter zu der Änderung berechtigt

ist. Die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann, wenn sie sich mangels vertraglicher

Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, schon dann als erheblich anzusehen

sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt. 

 
 
 
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