Fiehl | Rechtsanwälte
Fachanwalt für Versicherungsrecht | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 

Eine explosive Mischung: fondsgebundene Lebensversicherung oder Rentenversicherung und Darlehen

Erhöhte Informationspflicht bei einer Kombination von endfälligem Darlehen und Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung

Bei einer Vielzahl von Darlehensverträgen, insbesondere im Bereich der Immobilienfinanzierung, kommt es zu einer für Bankkunden oftmals schwierigen Situation:

Ein Darlehen wird nicht nur durch eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung besichert, d. h. die Versicherung wird der darlehensgewährenden Bank als Sicherheit überlassen, sondern die Versicherung soll der Tilgung des Darlehens dienen. In der Praxis wird dies so umgesetzt, dass der Bankkunde auf das eigentliche Darlehen nur die Zinsen bezahlt. Eine Tilgung erfolgt erst, wenn die Lebens- oder Rentenversicherung zur Auszahlung fällig ist.

Vorteile beim Bausparvertrag

Ähnlich ist dies bei einem Darlehen welches durch einen Bausparvertrag besichert ist und bei dessen Zuteilungsreife durch die Bausparsumme getilgt werden soll. Beim Bausparvertrag hat der Kunde als Darlehensnehmer den Vorteil, dass er durch die Einzahlungen in der Ansparphase genau weiß, in welcher Höhe er das Darlehen tilgen kann und wie er das Bauspardarlehen in der Darlehensphase tilgen wird.

Risiko bei Lebensversicherung und Rentenversicherung

Bei der Tilgung durch die in Zukunft zur Auszahlung fälligen Lebensversicherung oder Rentenversicherung hat der Kunde diese Sicherheit nicht. Er trägt das Risiko, dass die Versicherung am Fälligkeitstag weniger Wert ist als er zur Tilgung des Darlehens aufwenden muss. Die dann entstehende Finanzierungslücke muss er dann selbst und aus eigener Tasche füllen. Fraglich ist, ob der Bankkunde sich hier an die beratende Bank wenden kann, um seinen Schaden zu vermindern.

Keine grundsätzliche Aufklärungsverpflichtung der Banken

Das OLG Düsseldorf widmete sich dieser Deckungslücke in der Finanzierung und entschied, dass keine grundsätzliche Verpflichtung der darlehensgewährenden Bank besteht, den Kreditnehmer über die Vor- und Nachteile, die bei einem endfälligen Darlehen, das durch eine Lebensversicherung getilgt werden soll, aufzuklären, sofern der Kreditnehmer aus ökonomischer Sicht gleichermaßen mit einem marktüblichen Ratenkredit oder einer Restschuldenversicherung ausgekommen wäre. Versorgungslücken durch die Lebensversicherung bei Todes- oder Berufsunfähigkeitsfällen sind hierbei ausgenommen.

Das OLG verweist außerdem darauf, dass die Bank einem nicht besonders geschäftserfahrenen und rechtskundigen Kreditbewerber bei der Vergabe eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrages besonderer Aufklärungspflicht unterliegt.

Die Bank ist hierbei verpflichtet, den Zedenten (Kreditnehmer) über die wesentlichen Unterschiede einer Ratenversicherung und eines Kredits, der mit einer Kapitallebensversicherung verbunden ist, aufzuklären, sowie die Vor- und Nachteile einer derartigen Kombination samt den voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuzeigen.

Die Bank ist allerdings nicht verpflichtet, aufgrund eines mit dem Kunden geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrags diesen über die zufließende Provision bei der Vermittlung einer Lebensversicherung hinzuweißen.


Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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