Erfolgreich vor Gericht: Schadensersatz nach Auszug wegen bunter Wandfarben.
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Ein bemerkenswertes Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (Urteil vom 04.07.2023, 25 C 5400/23) verdeutlicht die Rechte von Vermietern bei unzulässiger Farbgestaltung durch Mieter: Eine Mieterin hatte ihre Wohnung in kräftigen Farben wie Apricot, Dunkelgrün, Dunkelblau, Dunkelrot und Dunkelbraun gestrichen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kam es zum Streit über die Rückzahlung der Kaution und mögliche Schadensersatzansprüche.
Der Vermieter – anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fiehl – verlangte Schadensersatz in Höhe von 2.648,00 € für die Entfernung der Farben, da diese die Wiedervermietung erschwerten. Die Mieterin hatte beim Einzug eine Kaution von 600 € hinterlegt und forderte diese samt Zinsen zurück.
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Das Gericht urteilte: Farbwahl kann Schaden verursachen
Das Amtsgericht Nürnberg kam zu dem Schluss:
• Die Wahl der Farben war ungewöhnlich und für Mietinteressenten nicht zumutbar.
• Der Einsatz von Latexfarben, so das Gericht gestützt auf die Aussage eines Malermeisters, habe zusätzlich die Diffusionsfähigkeit der Wände beeinträchtigt und die Schimmelgefahr erhöht.
• Eine Zustimmung zur Farbwahl durch die damalige Vermieterin konnte nicht überzeugend nachgewiesen werden.
Das Gericht verurteilte die Mieterin zur Zahlung der Kosten für die Farbentfernung und grobe Wandverputzung in Höhe von 2.648,00 €.
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Nur anteilige Rückzahlung der Kaution
Die Widerklage der Mieterin auf vollständige Rückzahlung der Kaution hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht sprach ihr lediglich die Zinsen aus 20 Jahren Mietzeit in Höhe von 153,23 € zu. Der Kautionsbetrag selbst war durch die Schadensersatzforderung bereits verrechnet worden.
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Fazit: Farbgestaltung in Mietwohnungen ist kein rechtsfreier Raum
Dieses Urteil macht deutlich: Mieter können verpflichtet sein, ausgefallene Farbgestaltungen vor dem Auszug zu beseitigen. Andernfalls drohen Schadensersatzforderungen, insbesondere wenn eine Wiedervermietung erheblich erschwert wird.
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