Mobilfunkgebühren | Schadensersatz | Rückforderungsanspruch des Kunden
In einem von der Kanzlei Mayer | Rechtsanwälte vor dem AG München geführten Verfahren wurde der Telekommunikationsanbieter M-net zur Rückzahlung bereits vereinnahmter Gebühren für Datennutzungen verurteilt.
Das Amtsgericht sah einen Zahlungsanspruch der Kundin gegen das Unternehmen gem. §§280 I, 241 II BGB unter Berücksichtigung eines Kappungsbetrages von 150,00 Euro als gegeben an.
Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Anbieter umfasste auch einen Mobilfunkvertrag, umgangssprachlich auch Handyvertrag genannt. Für die vertragliche Rufnummer wurden in einem Monat für Datennutzungen Gebühren in Rechnung gestellt, die um ein vielfaches über dem üblichen Verbrauchsverhalten der Nutzerin lagen. Der größte Teil der Rechnung war durch die Nutzung von Datenverbindungen zu Stande gekommen. Die Beklagte reagierte jedoch auf diese auffällige Abweichung vom sonstigen Nutzungsverhalten der Vertragsinhaberin nicht.
Vertragliche Nebenpflicht | ungewöhnlich hohe Datennutzung | Schadensersatz
M-net hatte erst einige Tage später – zu spät- auf die ungewöhnliche und kostenintensive Nutzung reagiert und daher gegen eine vertragliche Nebenpflicht verstoßen. Die Beklagte hätte die Klägerin durch eine sms warnen müssen oder ab einem Betrag von 178,50 Euro die Datenverbindung sperren müssen.
Ungewollte Selbstschädigung | Fürsorgepflicht | cut- off | Roaming
Das Unternehmen wäre verpflichtet gewesen ab einer Datennutzung ab 150,00 Euro nebst Mwst. einen sog. „cut-off“ durchzuführen, welcher die Verbindung kurzzeitig unterbricht. Bei der Höhe des Betrages bei dem der Schnitt hätte erfolgen müssen orientierte sich das Amtsgericht an dem durch die EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 seit dem 1.3.2010 vorgegebenen Betrag von 50,00 Euro zzgl. Mwst..
Die vorgenannte Verordnung sieht eine automatische technische Kostenbegrenzungsfunktion in Form eines cut-offs für den Fall eines im Ausland im Internet eingewählten Mobiltelefons vor. Für ein im Inland automatisch eingewähltes Mobiltelefon war dieser Betrag auf das dreifache des Betrages der EU-Verordnung anzuheben, da sich anders als im Ausland dem Mobilfunkanbieter eine automatische Einwahl ins Internet und damit eine ungewollte Selbstschädigung nicht so schnell aufdrängen muss wie im Ausland. Eine Internetnutzung im Inland ist im Verhältnis zu einer Nutzung im Ausland der gewöhnlichere Fall. Ein Betrag in Höhe von 150,00 Euro netto erscheint dem Gericht auch im Anbetracht der Umstände dieses Falles angemessen, da dieser Betrag von der Klägerin bei Ihrem bisherigen Nutzungsverhalten nicht annähernd erreicht wurde.